Zur Entwicklung der französischen Straftatlehre – Bemerkungen aus deutscher Sicht

2008-06-12 | journal article

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​Zur Entwicklung der französischen Straftatlehre – Bemerkungen aus deutscher Sicht​
Ambos, K.​ (2008) 
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft120(1) pp. 180​-195​.​ DOI: https://doi.org/10.1515/ZSTW.2008.180 

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Authors
Ambos, Kai
Abstract
1. Simplifizierung und UnordnungMustert man die aktuellen französischen Lehrbücher zum Allgemeinen Teil durch, so sieht man recht schnell die Aussage, dass „un grand désordre“ herrsche, bestätigt, denn man stößt auf zahlreiche unterschiedliche Konzepte der Straftat und strafrechtlicher Verantwortlichkeit überhaupt, die einer Systematisierung nur schwer zugänglich sind. Während Vogel 1998 noch konstatierte, dass die klassische Dreielementenlehre, ggf. ergänzt um ein Unrechtselement (élément injuste) herrschend sei, lassen sich mit Blick auf den gegenwärtigen Stand der französischen Lehre folgende Ansichten ausmachen:– klassische Dreielementenlehre der Straftat: élément légal, matériel und moral/psychologique/intellectuel;– Dreielementenlehre mit zusätzlichem eigenständigen élément injuste, eigentlich also Vierelementenlehre;– Dreielementenlehre mit zusätzlichem eigenständigen élément injuste, aber ohne Legalelement, das als außerhalb der Straftat stehende Vorbedingung der Strafbarkeit (préalable légal) verstanden wird;– Zweielementenlehre (materielles und psychologisches Element) mit Charakterisierung des Legalelements als, wie gerade, préalable légal;– Objektivistische Zweielementenlehre (Legalelement und materielles Element), die die eigentliche Straftat rein objektiv im Sinne der äußeren (materiellen) Tat oder Handlung versteht und die gesamte subjektive Tatseite einer Kategorie der culpabilité zuschlägt;– Objektivistische Einelementenlehre, die nur objektive Merkmale – als eigentliche konstituierende (proprements constitutifs) – der Straftat anerkennt, das Legalelement als préalable légal und die subjektive Tatseite als einer Täterkategorie (théorie du délinquant) oder Zurechnungskategorie (imputabilité) zugehörig versteht;– Objektivistisch-subjektivistisch (gemischte) Zweielementenlehre, die zwar neben dem materiellen Element auch das moralische Element als Bestandteil der Straftat anerkennt, die i.e.S. täterbezogenen Eigenschaften (z. B. Zwang, Demenz) aber einer eigenständigen Täterkategorie zuordnet.
Issue Date
12-June-2008
Publisher
Walter de Gruyter GmbH & Co. KG
Journal
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 
ISSN
0084-5310
eISSN
1612-703X
Language
German

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